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"Merkmale"

"Merkmale"

03.03.2017 21:36

Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Richtiger hieße es jedoch Bevölkerungs-Verhetzung, da Hetze gegen das Deutsche Volk durchaus erlaubt und sogar erwünscht ist. Das Gegenstück in der sogenannten „DDR“ hieß Staatsfeindliche Hetze. Repressive Regime benötigen derlei Willkürparagraphen, um Gegner und Kritiker kriminalisieren zu können und gegebenenfalls mundtot zu machen.
Eine Gegenbewegung zu dieser Zensurverschärfung stellt der Beschluß der 102. Tagung des UN-Menschenrechts-Komitees dar, welche vom 11. bis 29. Juli 2011 in Genf stattfand. Das Komitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention – also auch die BRD, Frankreich, Österreich und die Schweiz – folgenden verbindlichen Beschluß:
„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49, CCPR/C/GC/34)
„Das Vokabular der Demokratie wird verwendet, um die Demokratie zu unterdrücken“
(rjhCD6149)


Der Maulkorbparagraph 130 StGB Volksverhetzung

(http://trutzgauer-bote.info/wp-content/u...135-180x120.jpg)
BRD

(In der BRD wird Volksverhetzung gebilligt, geleugnet oder verharmlost, solange sich diese ausschließlich gegen Deutsche richtet-Dachaufschrift in Berlin-Friedrichshain)
Das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches stellte im § 130 ursprünglich die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe. Diese Vorschrift wurde durch die BRD im Jahre 1960 unter dem Namen „Volksverhetzung“ neu aufgelegt und dann 1994 so sehr erweitert, daß sein Verhältnis zum Ultima Ratio-Prinzip und zum Bestimmtheitsgrundsatz nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes problematisch wurde.
In der BRD werden Billigung von Völkermord und somit Volksverhetzung, sofern sich diese gegen Deutsche wendet, jedoch im Sinne der gegenwärtigen politischen Korrektheit toleriert, bisweilen sogar bewußt gefördert. Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang der Ende 1994 eingeführte Absatz 3, nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine begangene Handlung (Zeitraum 1933 bis 1945) der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art (Völkermord) öffentlich oder in einer Versammlung und in einer Art, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, billigt, bestreitet oder verharmlost. Konkret bezieht sich dieser Absatz auf die „Holocaust-Leugnung“ (auch fälschlich Auschwitzlüge genannt).
Beweisanträge von Verteidigern, wie z.B. Sylvia Stolz im Holocaust-Prozeß gegen Ernst Zündel, werden massiv unter Androhung von Strafen oder durch sofortige Verurteilung zu Geld- oder Gefängnisstrafe verhindert.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Leugnung als inhaltlich falsche Tatsachenbehauptung nicht als vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt angesehen. Das Gesetz wurde erlassen, um einer – ebenfalls möglichen – anderen Verfassungsinterpretation vorzubeugen.
Kritiker des Absatzes 3 werfen ein, daß hiermit die Äußerung einer bestimmten Meinung unter Strafe gestellt werde, die sich nur schwer als „direkter Aufruf zur Gewalt“ interpretieren lasse. Zum anderen sei der erwähnte Absatz auch rechtsdogmatisch kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes.

Die Wandlungen des § 130 - „Aufreizung zum Klassenkampf“
Ursprünglich untersagte der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches die „Aufreizung zum Klassenkampf“ und lief damit weitgehend leer – bis zum sogenannten Nieland-Fall. Der Hamburger Holzhändler Friedrich Nieland hatte eine antijüdische Broschüre verfaßt und sie an Minister und Parlamentarier des Bundes und der Länder verschickt. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn und den Drucker ein Verfahren wegen Verbreitung staatsgefährdender Schriften und öffentlicher Beleidigung der Juden in der BRD ein, doch die Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das geriet zum Skandal. Daraufhin widmete der Gesetzgeber 1960 mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz die Vorschrift um zur Verfolgung von „Volksverhetzung“. „Wer zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufstachelt oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“, wurde fortan mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Diese Rechtslage hielt 34 Jahre – bis zum Prozeß gegen den damaligen NPD-Vorsitzenden Günter Deckert. In einem Anklagepunkt war der Angeklagte für eine „einfache“ Holocaust-Bezweiflung nur wegen Beleidigung in Tateinheit mit der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, nicht aber wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Daraufhin ordnete der Gesetzgeber 1994 im Zuge des Verbrechensbekämpfungsgesetzes auch die einfache Holocaust-Bezweiflung dem Volksverhetzungs-Paragraphen mit einer deutlich erhöhten Strafandrohung zu.
2005 erneut auf der Tagesordnung
Im Jahre 2005 stand der Volksverhetzungs-Paragraph erneut auf der Tagesordnung. Diesmal ging es weniger darum, ein strafwürdiges und bislang straffreies Verhalten unter Strafe zu stellen, als darum, für die Anordnung von Versammlungsverboten den Behörden gegenüber den lästigen Haarspaltereien der Verwaltungs- und Verfassungsgerichte eine robustere Rechtsgrundlage zu geben. Anlaß waren der 60. Jahrestag des Kriegsendes und die Furcht vor Demonstrationen rechtsradikaler Kräfte, insbesondere vor einer für den 8. Mai angemeldeten Demonstration vor dem Brandenburger Tor und den Demonstrationen am Grab des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß in Wunsiedel. Mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 wurde so ein weiterer Absatz in den Volksverhetzungsparagraphen eingeführt, der auch die öffentliche Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Herrschaft unter Strafe stellte. Nach Ansicht des Richters am Bundesgerichtshof Thomas Fischer, verantwortlicher Autor eines Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer), greift der Tatbestand auf allgemeine politische Wertungen und Evidenzgesichtspunkte zurück und entfernt sich weit von der gebotenen tatbestandsmäßigen Bestimmtheit. Wenn man ihn auf den dem Bestimmtheitsgebot genügenden Kern reduziere, blieben gerade die ad-hoc- Anlässe, auf welche die Gesetzesänderung abzielte, außen vor. In der Praxis würden die vielfach verschraubten, auch bei gutem Willen kaum noch verständlichen Varianten des Paragraphen 130 kaum ernst genommen und nach Maßgabe normativer Evidenz- Betrachtungen „vereinfacht“

Die Grenze ist kaum auszumachen
Klar ist soviel, daß eine Äußerung nicht nur dann strafbar ist, wenn sie sich auf die nationalsozialistische Herrschaft insgesamt bezieht und sie irgendwie positiv bewertet, sondern unter Umständen auch dann, wenn sie einen einzelner Verantwortungsträger oder eine Symbolfigur in besonderer Weise würdigt. Es steht keineswegs fest, welche Repräsentanten Deutschlands aus der Zeit von 1933 bis 1945 man wie straffrei öffentlich loben darf und welche nicht. Bewundernde Aussagen etwa über Wehrmacht, Waffen-SS, Reichsarbeitsdienst, den Autobahnbau oder über Verantwortliche aus Wirtschaft, Kultur, Rechts- und Gesundheitswesen sollen nach Auffassung Fischers hinzunehmen und auch dann straffrei sein, wenn sie für die Bundesrepublik peinlich sind. Wo aber genau die Grenze liegt und Billigung der gesamten Herrschaft beginnt, ist jedenfalls für Nichtjuristen kaum auszumachen. Immerhin 2.957 Personen haben sich nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes im Jahr 2005 in dieser Grauzone verfangen und wurden wegen Volksverhetzung verurteilt. Nach der Statistik des Bundeskriminalamtes gab es im Jahr 2005 2.812 Verdachtsfälle. Für den Adressaten des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches ist es zweifellos am sichersten, den Themenkreis überhaupt zu meiden und andere als pauschal verdammende Meinungen für sich zu behalten.

Volksverhetzungs-Paragraph soll ausgeweitet werden
Die Bundesregierung plant den Geltungsbereich des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) auszuweiten. Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.
Was zuvor als Beleidigung oder Bedrohung gewertet wurde, könnte dann als „Volksverhetzung“ mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn der Angriff sich nicht nur auf die Person des betroffenen erstreckt, sondern auch seine rassische, nationale, ethnische Herkunft oder seine Zugehörigkeit zu einem anderen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung einbezieht.

Kritik
Nach dem Grundgesetz Artikel 19 Ziffer 1 muß in jedem Gesetz, welches ein durch das Grundgesetz gewährtes Grundrecht verletzt, ein Hinweis auf den verletzten Artikel im Grundgesetz enthalten sein (Zitiergebot). In §130 ist kein Hinweis enthalten, der auf das verletzte Grundgesetz Artikel 5 (Meinungsfreiheit) hinweist. Daher handelt es sich bei dem §130 um ein ungesetzliches Gesetz und jede Anwendung entspricht Rechtsbeugung.

Art. 19 Grundgesetz:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Bezweifeln des sogenannten „Holocaust“ ist zu schützendes Rechtsgut
Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskommitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen klipp und klar entschieden, daß insbesondere das Bestreiten des Holocaust als zu zu schützendes Rechtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe! Das Kommitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluß:
„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34)
Das Kommitee bezieht sich hauptsächlich auf das Bestreiten der Holocaust-Lügen, denn es verweist eindeutig mit der Fußnote 166 extra auf das französische Holocaust-Verfolgungsgesetz (Lex Faurisson): „Die sogenannten Erinnerungs-Gesetze wie im Fall Faurisson gegen Frankreich, Nr. 550/93.“

Republik Österreich
In Österreich verbietet das „Verbotsgesetz“ (ähnlich dem „Volksverhetzung“-Paragraphen) jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus – auch die „Leugnung des Holocaust“. Mit dem Verbotsgesetz wurde sofort nach dem Zweiten Weltkrieg die NSDAP verboten und die „Entnazifizierung“ in Österreich gesetzlich geregelt. Bei einer besonderen Gefährlichkeit der betreffenden Person ist sogar eine lebenslange Haftstrafe vorgesehen. Lothar Höbelt hält das „Verbotsgesetz“ für „ein Ärgernis“, das nur auf Wunsch der Alliierten eingeführt worden sei.
Auch in der Republik Österreich wird ein solcher Paragraph zur einseitigen politischen Verfolgung mißbraucht. Dort werden beispielsweise islamismuskritische Aussagen über die Person des Propheten Mohammed, auch wenn sie absolut der Wahrheit entsprechen, zum Anlaß genommen einen Prozeß selbst gegen hochrangige Politiker anzustrengen. Wobei im Fall von Dr. Susanne Winter (Freiheitliche Partei Österreichs) sogar die Aufhebung der Immunität, welche jeder Abgeordnete des „Nationalrates“ genießt, verfügt wurde.

Republik Ungarn
In der Republik Ungarn steht das „Leugnen des Holocausts“ unter Strafe. Ein entsprechendes Gesetz ist im Februar 2010 vom Parlament in Budapest beschlossen worden und wurde von Staatspräsident Sólyom unterzeichnet. Wer „den“ „Holocaust“ während des Nationalsozialismus in Frage stellt oder ihn relativiert, wird mit Gefängnis von bis zu drei Jahren bestraft.

Zitate
„§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit in Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und – über 70 Jahre nach dem Ende des Dritten Reichs – einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzufinden.(Günter Bertram, Richter am Landgericht Hamburg)
„Die Rede- und Pressefreiheit ist abgeschafft“
Die Entstehungsgeschichte des Maulkorbparagraphen §130 StGB „Volksverhetzung“ (Dr. Oliver Beckstein)
Eine entsprechende Grundgesetzänderung ist überfällig, um endlich die im vordemokratischen Absurdistan deutscher Nation tatsächlich herrschende Gesinnungsdiktatur verfassungsrechtlich nachzuvollziehen.
Verfassungslage und Verfassungswirklichkeit weichen in Deutschland mehr denn je absurd voneinander ab. Wie unter den Nazis oder Stasis werden geistige Abweichler verfolgt und finden sich vor Strafgerichten wieder. Ihre Bücher und Schriften werden beschlagnahmt und verbrannt, verlegerische Existenzen vernichtet und Leser systemkritischer Werke durch Hausdurchsuchungen eingeschüchtert.
Nur mehr oder minder systemkonforme Meinungen finden noch Verbreitung in der Bananenrepublik Deutschland. Das uns aufgezwungene Affentheater der politisch korrekten Sprache hat seinen absurden Höhepunkt erreicht.
Nichts fürchten die Profiteure des fortdauernden Besatzungsunrechts und der „verewigten“ Volksentrechtung mehr als die Einführung wahrer Demokratie durch absolute Informationsfreiheit und plebiszitärer Mitwirkung des Volkes an zentralen Schicksalsentscheidungen
(z. B. EU-Einschmelzung der deutschen Nation, Entsolidarisierung des Volkes durch Tolerierung und Bagatellisierung der Massenkriminalität nicht assimilierbarer Artfremder, globale Vermarktung des Menschen und seiner Volksgemeinschaften, Zerstörung identitätsstiftender Kultur-, Gemeinschafts- und Erziehungswerte, etc.).
„Deutsche“ Richter und Staatsanwälte führen fortdauerndes Besatzungsunrecht aus, wenn sie Deutsche, die ihr grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben, vor Gericht zerren, ihre Existenzen vernichten und den gleichgeschalteten philosemitischen Medien zum Fraß vorwerfen.
Anders als der EU-Club volksfeindlicher europäischer Oligarchien haben „die US-Sieger“ den antidemokratischen, freiheitsfeindlichen Angriff der Juden Loewenstein und Riesman erfolgreich abgewehrt.
Das Konzept der »militant democracy« oder »wehrhaften Demokratie« wurde in den U.S.A. frühzeitig als das erkannt, was es wirklich ist: Ein hinterlistiges Instrument der Entmündigung, Entdemokratisierung und Wahrheitsunterdrückung.
Demokratie existiert nur durch absolute Informationsfreiheit. Deshalb ist nach dem US-Verfassungsverständnis jede Meinungsäußerung zu schützen, so unangenehm und entlarvend sie für bestimmte Teile der Bevölkerung auch sein mag.
Volksfeindliche Kompromisse, selbst wenn sie in ihrer Hinterlist nicht so durchsichtig angelegt sind wie die der Juden Loewenstein und Riesman, läßt der erste Zusatz zur US-Verfassung nicht zu. Dies wurde immer wieder durch den Obersten Gerichtshof der USA bestätigt, das in dieser Hinsicht stets eine wesentlich unabhängigere Stellung einnahm als das durch Parteigänger des herrschenden Viererkartells besetzte Bundesverfassungsgericht.

Unterdrückung und Pönalisierung bestimmter Meinungsäußerungen bei gleichzeitiger Zulassung anderer systemkonformer Äußerungen widersprechen in den U.S.A. nicht nur dem Freiheitsprinzip, sondern vor allem auch der in der 14. Ergänzung verbürgten Garantie des gleichen Rechtsschutzes aller Bürger.
Es sei, so die ständige Rechtsprechung des höchsten Gerichts der U.S.A., absolut unzulässig und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, bestimmte (systemfeindliche) Meinungsäußerungen zu unterdrücken oder gar zu bestrafen, während andere systemkonforme Meinungsäußerungen zugelassen würden (vgl. zuletzt R.A.V. v. City of St. Paul, 505 U.S., L.Ed. 2nd 305,112 S.Ct., 22. Juni 1992). Die Wahrheitssuche, so das Gericht, sei im Wege der Güterabwägung ein wesentlich höheres Gut als eine mögliche Persönlichkeitsverletzung von Bevölkerungsteilen. Es könne, so das höchste Gericht, auch nicht hingenommen werden, den Informationsfluß durch eine Beschlagnahme bestimmter Schriften zu unterbrechen oder gar völlig zu unterbinden, nur um später festzustellen, daß eine solche in jedem Fall nachrangige Verletzung überhaupt nicht gegeben sei; denn zwischenzeitlich könnten Gesinnungsverfolger vom Schlage Friedman allein durch ihre Strafanzeigen die Beschlagnahme der ihnen kritisch gesinnten Schriften erwirken, um sich einer gegen sie gerichteten Kritik nicht stellen zu müssen.
Wie aber steht es in Deutschland, wo allein durch die bloße Existenz des § 130 StGB das Freiheits- und Gleichheitsprinzip mit Füßen getreten wird, wenn Juden den deutschen Bevölkerungsteil der in Deutschland lebenden Menschen „verhetzen“?

Gilt im deutschen Absurdistan das ursprünglich von jüdischen Hirnen erdachte Maulkorbkonzept auch für Juden? Sind „verhetzte“ Deutsche nach fortbestehendem Besatzungsunrecht genauso schutzwürdig wie verhetzte Juden? Gilt wenigstens insoweit der Gleichheitsgrundsatz?
Politische Staatsanwälte und Richter betreiben wieder einmal das schmutzige Handwerk der Gesinnungsschnüffelei und -verfolgung in Perfektion. Die nicht auszurottende Mentalität der Gesinnungsbestrafung feiert schreckliche Urständ.
Der ideologische Hebel für diese zutiefst faschistische Zensur heißt in der Neusprache der Volksfeinde „Volksverhetzung“, ein antidemokratisches, freiheitsfeindliches Machwerk, um das informatorisch gleichgeschaltete Volk daran zu hindern, bestimmte Informationen zu erfahren, Informationen, deren ungehinderte Verbreitung in den U.S.A., denen wir ursprünglich unseren Maulkorb zu verdanken hatten, durch das alles überragende Prinzip der Wahrheitssuche geschützt ist.
Wer nun sind die ideologischen Urheber des Maulkorbparagraphen, den sie „Volksverhetzung“ nennen? Nach wessen Pfeife müssen inzwischen die meisten Völker Europas tanzen? Welcher sinistre Geist wirkt hinter jenen, denen die Völker ihre geistige Verkrüpplung und Entmündigung, ihre Demütigung und Erniedrigung zu verdanken haben?
Der Hebel zur intellektuellen Unterdrückung, Manipulation und Kontrolle fremder Völker heißt »militant democracy«, ein Ausdruck, der erstmals durch den Juden Karl Loewenstein, einem früheren Politikwissenschaftler am Amherst College (U.S.A.), eingeführt wurde und dessen inhaltliches Konzept später von dem Juden David Riesman übernommen und variiert wurde.

Das hinterlistige Konzept der »militant democracy« ist es, undemokratische, freiheitsfeindliche Akte als Maßnahmen zum Schutz einer (tatsächlich nicht existierenden) Demokratie zu legitimieren, um auf diese Weise Kräfte der nationalen Emanzipation und des nationalen Widerstands abzuwehren.
Der „deutschen“ Vollstrecker dieser Hinterlist, deren heutige Erben sich in kaum zu überbietender Chuzpe mit dem Attribut „anständig“ schmücken, gaben Loewensteins Produkt den Schwindelbegriff »wehrhafte Demokratie«, ein Konzept, das nach Loewenstein insbesondere dazu führen sollte, die Rede-, Presse-, Versammlungs- und Parteigründungsfreiheit für bestimmte Aussagen und Ziele auszuschalten, bestimmte politische Symbole zu verbieten, das aktive und passive Wahlrecht für bestimmte Bevölkerungsteile einzuschränken und Berufsverbote zu verhängen.
So geschah es dann im besiegten Nachkriegsdeutschland. Zwar setzten sich weder die Juden Theodore Kaufman noch Henry Morgenthau mit ihren Planen auf physische Totalauslöschung bzw. Agrarisierung Deutschlands durch, aber deren Maximalforderungen führten strategisch dazu, daß das Konzept der Juden Loewenstein und Riesman auf Einführung einer »militant democracy« in Deutschland übernommen wurde.
Es war eines der vielen Elemente im Schacher um eine besiegte Nation: Sie forderten von uns einen höheren Preis, als sie realistischerweise erwarten konnten, um den Preis zu erhalten, den sie von vornherein wollten.

Die „deutschen“ Satrapen dieses Schachers um das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des deutschen Volkes gingen jedoch weiter: In Orwellscher Neusprachentartung erklärten sie ihr oligarchisches System der Parteienwirtschaft zur Demokratie sowie ihre volksfeindliche „Lobbykratie“ zur »freiheitlich-demokratischen Grundordnung« und hatten auf diese Weise ein Instrument in der Hand, gerade jene abzuwehren, deren vornehmstes Anliegen es ist, endlich wahre Demokratie und Volksmacht herzustellen.
Mitnichten! Quod licet Jovi, non licet bovi!
In einem Lügenmachwerk übelster Sorte, das fast lückenlos an die infame Nachkriegshetze eines Theodore Kaufman und Hetzkampagnen in den jüdischen Gazetten New York Times und Washington Post anschließt, behauptete der von Rudolf Augstein (Der Spiegel) gebauchpinselte Jude Daniel Goldhagen, daß eine riesige (»vast«) Mehrheit der Deutschen von den Judenmorden der Nazis nicht nur gewußt habe, sondern daß sie Hitlers willfährige Vollstrecker gewesen seien, eine infame Lüge, die außer dem Lügner Goldhagen kein seriöser Historiker teilt (vgl. z. B. Der Spiegel 21/1996 S. 48-77) und die primär dazu dienen soll, den vor allem von den Juden während und nach dem Zweiten Weltkrieg in der US-amerikanischen Bevölkerung geschürten und im Schwinden begriffenen Haß auf Deutsche und Deutsches neu zu entfachen.
Ohne jeden Zweifel erfüllen die grotesken Lügen des Daniel Goldhagen den Straftatbestand des § 130 StGB und sind zugleich einer der vielen (späten) Beweise dafür, daß Martin Luthers Schrift über »Die Juden und ihre Lügen« (1534) aktueller denn je zu sein scheint.

Und dennoch hat es nach hiesigen Erkenntnissen keine einzige Staatsanwaltschaft in Deutschland gewagt, ein Ermittlungsverfahren gegen den Goldhagen einzuleiten, geschweige denn, gegen ihn Anklage zu erheben.
Dieses Unterlassen seinerseits erfüllt „normalerweise“ den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258 a StGB), aber was ist schon normal im Absurdistan Deutschland. Was dem Ochsen nicht erlaubt ist, muß Jupiter noch lange nicht verboten sein.
Daniel Goldhagen selbst schien sich indessen bewußt zu sein, daß sein Pamphlet plumpester Geschichtsverfälschung eigentlich in dem noch immer von fortdauerndem Besatzungsunrecht beherrschten Deutschland der Strafbarkeit unterläge. Auch weiß er als US-Bürger und Jude nur allzu gut, daß das deutsche Volk den Maulkorbparagraphen „Volksverhetzung“ letztlich jüdischem „Erfindergeist“ zu verdanken hat.
Wohl deshalb, weil er den späten Zorn des gedemütigten und entmündigten deutschen Volkes voraussieht und fürchtet, forderte er daher die Abschaffung dieses antidemokratischen, freiheitsfeindlichen Schandparagraphen (vgl. Der Spiegel 33/1996 S. 55).
Sind wir Deutschen, ein halbes Jahrhundert nach Kriegsende, wirklich noch so unmündig, daß wir auch dafür erst die jüdische Absegnung brauchen?
Im deutschen Volksmund wird der § 130 StGB „Judenschutzparagraph“ genannt. Wohl kaum jemand im Volke wird bisher geahnt haben, wie nahe dieser Ausdruck der Entstehungsgeschichte dieses Paragraphen kommt.

Auf den untrüglichen Instinkt des Volkes, von der herrschenden Clique ständig als Vorurteil diffamiert, ist allemal Verlaß.
Quelle: "Maulkorb§"

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